Jugendschutz – legal, illegal, …egal?

USK

Seit dem 1. April 2003 gilt das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG). Die Bundesländer beauftragen die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) Spiele auf jugendschutzrelevante Inhalte zu prüfen und übernehmen die Ergebnisse rechtsverbindlich.

Die Ergebnisse der USK-Gutachten finden sich in den Stickern wieder, die dann auf den geprüften Medien – Verpackung und Datenträger – angebracht werden müssen (Quelle: USK Homepage, Altersangaben gemäß § 14 JuSchG):

USK 0 ohne Altersbeschränkung
Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.
USK 6 ab 6 Jahren
Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren.
USK 12 ab 12 Jahren
Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden.
USK 16 ab 16 Jahren
Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen. Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen.
USK 18 keine Freigabe / ab 18 Jahren
Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß § 14 JuSchG Abs. 4 und § 15 JuSchG Abs. 2 und 3 („Jugendgefährdung“) nicht erfüllt sind.

FSK

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft hat Alterseinstufungen, die denen der USK stark ähneln, da die gleichen gesetzlichen Grundlagen gelten (Quelle: Homepage der FSK):

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung

    Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

  • Freigegeben ab 6 Jahren

    Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein 6-jähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

  • Freigegeben ab 12 Jahren

    Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem „Helden“ einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

  • PG (Parental Guidance) – von 6 bis 12 immer möglich

    Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren“ erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (Personensorgeberechtigten) autorisiert ist, reicht nicht aus.

  • Freigegeben ab 16 Jahren

    Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

  • Keine Jugendfreigabe

    Das bisherige „höchste“ Kennzeichen „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ lautet seit 1. April 2003 „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 JuschG erfolgt für Videos die Vergabe des Kennzeichnens „Keine Jugendfreigabe“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt; für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht offensichtlich schwer jugendgefährdend ist. So gekennzeichnete Filme, Videos und DVDs können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert werden.

Indizierung

Mit dem Gesetz wurde der Kreis der antragstellenden Institutionen erweitert. Die Prüfung erfolgt durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (vormals Schriften). Die Verweildauer von Produkten auf dem Index wurde etwas gelockert.

Die Definition für eine Aufnahme in die Indexliste wurde neu gefaßt. Vor dem 1. April 2003 war die sittliche Gefährdung der Kinder und Jugendlichen betont, nun heißt es im Gesetzestext: Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind auf die Indexliste zu setzen.

Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende Medien. Nach der Spruchpraxis der BPjM dienen die folgenden Merkmale als zusätzliche Gründe für eine Indizierung von Computer- und Videospielen, wenn

  • Gewaltanwendung gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen als einzig mögliche Spielehandlung dargeboten wird,
  • Gewalttaten gegen Menschen deutlich visualisiert bzw. akustisch untermalt werden (blutende Wunden, zerberstende Körper, Todesschreie),
  • Gewaltanwendung (insbesondere Waffengebruch) durch aufwendige Inszenierung ästhetisiert wird,
  • Verletzungs- und Tötungsvorgänge zusätzlich zynisch oder vermeintlich komisch kommentiert werden oder
  • Gewalttaten gegen Menschen dargeboten werden, wobei die Gewaltanwendung "belohnt" wird (z. B. Punktgewinn, erfolgreiches Durchspielen des Computerspiels nur bei Anwendung von Gewalt).

Neben der Entscheidung, was indiziert wird, stellt sich für die Gremien die Frage, welche Medieninhalte nicht indiziert werden. Basierend auf Entscheidungen des Zwölfergremiums der BPjM, in denen eine Indizierung abgelehnt wurde, sind dies im Bereich Computerspiele:

  • Spiele, die Körperverletzungshandlungen gegen Menschen darstellen, wobei der Tod des Gegners weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht dargestellt wird, und das Ergebnis der Kampfhandlung unblutig präsentiert wird.
  • Spiele, in denen andere Elemente als Gewalttaten gegen Menschen eine wesentliche Rolle spielen.
  • Spiele, in denen Tötungsvorgänge gegen Menschen verfremdet dargestellt werden und zwar in einer Form, die Parallelen zur Realität nicht nahelegen.
  • Spiele , in denen Tötungsvorgänge ausschließlich gegen solche Wesen dargestellt werden, die Menschen eher nicht ähneln.
  • Spiele, in denen auch Horror- und Splatterelemente enthalten sind, in denen jedoch nicht gewalthaltige Anteile spielbetimmend sind, wobei die Horrorelemente nicht so gestaltet sein dürfen, daß auf Grund der besonderen Brutalität die anderen Spielelemente in den Hintergrund treten.

Fazit

Während die Altersbeschränkungen klar und unmißverständlich formuliert sind, stellt sich für viele Käufer immer wieder eine gewisse Unsicherheit ein, wenn es um indizierte, verbotene oder Titel "ohne Altersfreigabe" geht. Wo kann man die Titel kaufen? Darf man sie überhaupt kaufen? Oder nur "unter der Theke"? Darf ich die erworbenen Titel überhaupt besitzen?